Ⅰ. Allgemeine Bestimmungen

1. Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Allgemeiner Sportverein Cham 1863 e.V.“ und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Cham unter der Nr. 51 eingetragen. Die Vereinsfarben sind rot-weiß.
  2. Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Cham.
  3. Das Geschäftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr.

2. Zweck, Aufgaben

  1. Zweck und Aufgabe des Vereins ist die Förderung des Sports auf breitester Grundlage, insbesondere die Pflege der Leibesübungen in jeder Form mit dem Ziel, körperliche und charakterliche Bildung der Vereinsmitglieder, vor allem der jugendlichen Mitglieder, zu erreichen. Der Verein ist politisch, konfessionell und weltanschaulich neutral.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke

3. Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordung in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Alle Einnahmen werden zur Bestreitung der Ausgaben verwendet.
  3. Überschüsse sind den satzungsgemäß gemeinnützigen Zwecken des Vereins zuzuführen. Die Ansammlung von Zweckvermögen sowie die Bildung von Rücklagen ist nur unter Beachtung der einschlägigen steuerlichen Vorschriften, insbesondere der Gemeinnützigkeitsverordnung zulässig.

4. Vereinsleitung; Vereinsvermögen

  1. Der Verein wird ehrenamtlich geführt.
  2. Der Verein ist berechtigt zur Durchführung seiner Ziele  haupt- und/oder nebenamtlich Kräfte einzustellen.
  3. Mitglieder dürfen jedoch keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Der Ersatz von Auslagen ist zulässig. Es darf jedoch keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unangemessen hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Die Mitglieder sind am Vereinsvermögen und an den Vereinsschulden nicht beteiligt; dies gilt auch für den Fall der Auflösung des Vereins oder bei Beendigung der Mitgliedschaft. Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall des Vereinszweckes darf das Vermögen vielmehr nur für gemeinnützige Zwecke des Sports verwendet werden und ist der Stadt Cham mit einer entsprechenden Auflage zu übertragen.

5. Verbandszugehörigkeit

  1. Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes und der für die einzelnen in seinen Abteilungen betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbände und in dieser Eigenschaft deren Satzung unterworfen.
  2. Der Verein kann darüber hinaus die Mitgliedschaft in anderen Sportverbänden und entsprechenden anderen Organisationen erwerben mit der Folge, dass die von solchen Verbänden und Organisationen erlassenen Bestimmungen (Satzungen, Statuten, Spielordnungen u. a.) unmittelbar für die Vereinsmitglieder verbindlich werden.

6. Gliederung

  1. Der Verein gliedert sich in Abteilungen.
  2. Die Abteilungen arbeiten selbstständig im Sinne der Aufgaben des Vereins.
  3. Angelegenheiten, die das Gesamtinteresse des Vereins oder mehrere Abteilungen gemeinsam berühren, sind zur Genehmigung dem Präsidium vorzulegen.
  4. Das Präsidium kann eine Abteilung auflassen, sobald deren Sportbetrieb eine nicht mehr genügende Beteiligung aufweist oder sich als unwirtschaftlich und/oder mit den Vereinsbestimmungen nicht mehr vereinbar erweist.

II. Mitgliedschaft

7. Mitglieder

  1. Der Verein setzt sich zusammen aus
    a) Ordentlichen Mitgliedern
    b) Jugendlichen Mitgliedern
    c) Außerordentlichen Mitgliedern
    d) Ehrenmitgliedern
  2. Ordentliches Mitglied ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Ordentliche Mitglieder sind entweder Sport ausübende (aktive) oder unterstützende (passive) Mitglieder.
  3. Jugendmitglieder sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben.
  4. Außerordentliche Mitglieder werden vom Vereinsrat wegen besonderer Leistungen dazu ernannt.
  5. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein und den Sport im allgemeinen erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch die Delegiertenversammlung auf Vorschlag des Vereinsrates. Außerdem kann die Delegiertenversammlung auf Vorschlag des Vereinsrates einen Ehrenpräsidenten wählen; dieser muss ein ehemaliger Vereinspräsident des ASV Cham 1863 e. V. oder dessen Vorgänger (TV Cham, FC Cham) sein.

8. Aufnahme

  1. Die Aufnahme erfolgt durch Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung.
  2. Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium oder ein vom Präsidium benanntes Mitglied des Vereinsrates nach Anhörung der Abteilung, der der Antragsteller beitreten will.
  3. Minderjährige Bewerber haben die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nachzuweisen.
  4. Das Präsidium ist berechtigt Beitrittserklärungen ohne Angabe eines Grundes abzulehnen. In einem solchen Fall ist die Entscheidung dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.
  5. Mit der Aufnahmebetätigung, die durch Zusendung des Mitgliedsausweises erfolgt, unterwirft sich das Mitglied den Satzungen und Ordnungen des Vereins und der Verbände sowie den Vorschriften seiner Abteilungen.
  6. Die Aufnahmebestätigung wird erst wirksam, wenn der Bewerber die laufenden Beiträge entrichtet hat.

9. Rechte der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder haben das Recht im Rahmen der Satzung, der Abteilungs- und sonstigen Ordnungen am Vereinsleben teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu nutzen.
  2. Die Festsetzung von Benutzungsgebühren für Vereinseinrichtungen erfolgt durch das Präsidium mit Zustimmung des Vereinsrates.
  3. Ab Vollendung des 16. Lebensjahres sind alle Mitglieder stimmberechtigt. Wählbar sind alle Mitglieder ab vollendetem 18. Lebensjahr.
  4. Das Stimmrecht jedes Mitgliedes besteht nur in derjenigen Abteilung, die das Mitglied als seine Stammabteilung(en) angegeben hat.
  5. Das Stimmrecht ruht, solange die laufenden Vereinsbeiträge nicht bezahlt sind.

10. Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat in seinem Verhalten das Ansehen des Vereins zu wahren. Es hat Anordnungen des Präsidiums, der Abteilungsleitungen sowie der von den Vereinsorganen bestellten Ausführungsorgane und Ausschüsse in allen Vereins- und Sportangelegenheiten zu befolgen.
  2. Jedes Mitglied hat die in dieser Satzung genannten Pflichten zu beachten.

11. Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  2. Den Austritt kann ein Mitglied mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Quartals erklären, wobei diese Erklärung schriftlich zu erfolgen hat. Für die Rechtzeitigkeit der Austrittserklärung ist der Tag der Absendung (Datum des Poststempels) entscheidend. Der Austritt soll erst bestätigt werden, wenn das Mitglied allen Verpflichtungen nachgekommen ist.
  3. Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen:
    a) bei unehrenhaftem oder unsportlichem Verhalten innerhalb oder außerhalb des  Vereins;
    b) bei groben Verstößen gegen die Ziele des Vereins, die Anordnungen des Präsidiums oder der Abteilungsvorstände oder die Vereindisziplin;
    c) bei vereinsschädigendem Verhalten.
    d) Mitglieder, die länger als sechs Monate mit dem Mitgliedsbeitrag rückständig sind, können aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn erfolglos gemahnt worden ist. Als Mahnung gilt auch eine allgemeine Zahlungsaufforderung.
  4. Soll ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, ist ihm und der jeweiligen Abteilung Gelegenheit zu einer Stellungnahme (Anhörung) zu geben. Über den  Ausschluss  entscheidet das Präsidium.
  5. Der Entscheidung über den Ausschluss kann das betroffene Mitglied widersprechen. Der Widerspruch muss schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der  Entscheidung bei der Geschäftsstelle zur Weiterleitung an den Ehrenrat erhoben  werden. Über den Einspruch entscheidet der Ehrenrat endgültig. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft. Der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen.
  6. Mit Wirksamwerden des Austritts oder Ausschlusses erlischt die Mitgliedschaft. Das ausscheidende Mitglied hat sämtliche in seiner Verwahrung befindlichen, dem Verein gehörenden Gegenstände und Unterlagen sowie die Mitgliedskarte an die Geschäftsstelle herauszugeben. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit das Mitglied nicht von noch bestehenden Verpflichtungen. Eine Rückerstattung von Beiträgen, die vor dem Austritt bzw. Ausschluss fällig wurden, erfolgt nicht.

12. Mitgliedsbeitrag

  1. Der Mitgliedsbeitrag in seiner jeweiligen Höhe sowie die Aufnahmegebühr werden vom Vereinsrat festgesetzt. Er soll jährlich im Voraus entrichtet werden; er ist mindestens vierteljährlich im Voraus zu entrichten. Die Abteilungen haben das Recht in Absprache mit dem Präsidium eigene Aufnahmegebühren und Abteilungsbeiträge zu erheben.
  2. Für Kinder und jugendliche Mitglieder sowie Ehepartner von Mitgliedern soll ein ermäßigter Beitragssatz festgesetzt werden.
  3. Außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder können durch Beschluss des Vereinsrates von der Beitragspflicht befreit werden.

III. Organe

13. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
1. Die Delegiertenversammlung
2. Das Präsidium
3. Der Vereinsrat

14. Delegiertenversammlung

Die Delegiertenversammlung ist das oberste beschließende Vereinsorgan. In ihr sind sämtliche Organe und Abteilungen des Vereins nach Maßgabe folgender Regelung vertreten:

  • das Präsidium mit sämtlichen Mitgliedern
  • der Vereinsrat mit sämtlichen Mitgliedern
  • die Delegierten der Abteilung
  1. Die Delegierten werden wie folgt ermittelt: Ein Delegierter pro angefangene (mindestens 16 Jahre alte) 50 Mitglieder einer Abteilung. Der maßgebliche Stichtag ist der 1. Januar des Geschäftsjahres, in dem die Delegiertenversammlung stattfindet. Ist ein Delegierter gleichzeitig Mitglied des Präsidiums, so ist ein Vertreter zu benennen.
  2. Die ordentliche Delegiertenversammlung findet alle zwei Jahre statt. Sie soll spätestens bis zum 30. November eines Wahljahres abgehalten werden. Ihr obliegt die Wahl des Präsidiums und des Ehrenrates, der Rechnungs-und Kassenprüfer. Sie ist weiter zuständig für alle Geschäfte über Liegenschaften und Satzungsänderungen. Darüber hinaus nimmt sie die Berichte und den Jahresabschluss vom Präsidium entgegen und entscheidet über dessen Entlastung. Sie benennt den Ehrenpräsidenten und die Ehrenmitglieder.
  3. Außerordentliche Delegiertenversammlungen sind einzuberufen, so oft dies im Vereinsinteresse erforderlich ist oder wenn mindestens 25% der Mitglieder der Delegiertenversammlung dies schriftlich beantragen.
  4. Die Einberufung der Delegiertenversammlung erfolgt durch das Präsidium unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung mit einer Frist von 14 Tagen. Für die Rechtzeitigkeit der Einladung ist die Aufgabe zur Post (Datum des Poststempels) entscheidend.
  5. Leiter der Delegiertenversammlung ist der Präsident, im Falle seiner Verhinderung ein aus der Mitte des Präsidiums bestimmtes Präsidiumsmitglied. Zur Durchführung von Wahlen wählt der Vereinsrat rechtzeitig vor der Delegiertenversammlung einen Wahlausschuss, der aus drei Mitgliedern besteht. Der Wahlausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Dieser ist auf der Delegiertenversammlung den Delegierten vorzustellen und von der Versammlung zu bestätigen.
  6. Der Wahlausschuss hat die Aufgabe, die Wahlen des Präsidiums, des Ehrenrates sowie der Kassenprüfer durchzuführen. Er hat die Wählbarkeit der Kandidaten zu überprüfen. Dem Wahlausschuss obliegt es, die Entlastung des Präsidiums sowie der Rechnungs-und Kassenprüfer zu beantragen und darüber abstimmen zu lassen.
  7. Die ordnungsgemäß einberufene Delegiertenversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Delegierten beschlussfähig.
  8. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
  9. Beschlüsse über den Erwerb, die Veräußerung sowie die Belastung von Liegenschaften bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Delegierten. Solche Entscheidungen bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsrates.
  10. Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Delegierten.
  11. Über jede Delegiertenversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer zu unterzeichnen ist und vom Versammlungsleiter gegengezeichnet wird.

15. Präsidium

Das Präsidium besteht aus:

  • dem Präsidenten
  • zwei gleichberechtigten Vizepräsidenten
  • dem Schatzmeister
  • einem der beiden Jugendleiter
  • dem (den) Ehrenpräsidenten (ohne Stimmrecht)
  1. Das Präsidium wird für jeweils 2 Jahre gewählt und bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl stattgefunden hat. Scheidet ein stimmberechtigtes Präsidiumsmitglied während seiner Amtszeit aus, so bestellt der Vereinsrat bis zu einer Neuwahl einen kommissarischen Vertreter.
  2. Das Präsidium vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters des Vereins im Sinne § 26 BGB. Je zwei Mitglieder des Präsidiums vertreten den Verein gemeinschaftlich. Zur Durchführung und Erledigung seiner Aufgaben gibt sich das Präsidium eine Geschäftsordnung.
  3. Dem Präsidium obliegt die Geschäftsordnung des Vereins; es hatalle Maßnahmen zu ergreifen, die es für die Erreichung des Vereinszwecks im Rahmen einer ordnungsgemäßen Vereinsführung für erforderlich hält.
  4. Das Präsidium trifft seine Entscheidungen in Form von Beschlüssen, die einer einfachen Mehrheit bedürfen. BeiStimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
  5. Das Präsidium hat vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Haushaltsplan aufzustellen und diesen dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vorzulegen.
  6. Das Präsidium hat zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres eine Bilanz und eine Gewinn-und Verlustrechnung nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung zu erstellen. Die Richtigkeit dieses Jahresabschlusses ist jeweils vom Verwaltungsrat zu bestätigen.
  7. Das Präsidium hat die vorherige Zustimmung des Verwaltungsrates einzuholen, soweit es die Ansätze des genehmigten Haushaltsplanes überschreiten will.
    Über Sitzungen des Präsidiums ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Präsidenten und vom Protokollführer zu unterzeichnen und in der darauffolgenden Präsidiumssitzung zu genehmigen ist. Die Präsidiumsmitglieder und der Verwaltungsrat erhalten je eine Protokollabschrift.
  8. Die Verhandlungen des Präsidiums sind streng vertraulich. Eine Mitteilung gegenüber der Öffentlichkeit kann nur durch den Präsidenten erfolgen, jedoch nur dann, wenn dies vom Präsidium ausdrücklich beschlossen wurde. Die Mitteilungspflicht gegenüber dem Verwaltungsrat bleibt hiervon unberührt.
  9. Das Präsidium informiert den Vereinsrat und den Verwaltungsrat vierteljährlich über seine Tätigkeit und über die finanzielle Situation des Vereins, soweit es deren satzungsgemäße Aufgaben betrifft.
  10. Für Vorgänge in den Abteilungen, die dem Präsidium nicht mitgeteilt wurden, sind die Abteilungsleiter verantwortlich.

16. Vereinsrat

Dem Vereinsrat gehören an:

  • das Präsidium
  • die Leiter der Abteilungen
  • der nicht dem Präsidium angehörende Jugendleiter
  • die beiden Hauptjugendsprecher
  • der Vereinsarzt (die Vereinsärzte)
  • ein Vertreter des Verwaltungsrates (ohne Stimmrecht).
  1. Der Präsident führt den Vorsitz im Vereinsrat, im Verhinderungsfall einer seiner beiden Stellvertreter. Die Leiter der Abteilungen können im Verhinderungsfall durch ihre  gewählten Stellvertreter vertreten werden. Der Vereinsrat ist für alle Angelegenheiten zuständig, die ihm durch diese Satzung zugewiesen sind, im Übrigen in den Fragen, die das Verhältnis der Abteilungen untereinander betreffen. Der Vereinsrat fasst  seine Beschlüsse, vorbehaltlich einer anderen Regelung in dieser Satzung, mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  2. Der Vereinsrat wählt aus seiner Mitte einen Schriftführer. Über Vereinsratssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Schriftführer  und dem Vorsitzenden des Vereinsrates zu unterzeichnen und in der nächsten Vereinsratssitzung zu genehmigen ist. Der Vereinsrat ist vom Präsidenten mindestens einmal im Vierteljahr einzuberufen; im Übrigen tagt der Vereinsrat so oft, wie dies im Interesse des Vereins erforderlich ist.

17. Verwaltungsrat

  1. Der Verwaltungsrat besteht aus drei Personen. Die Mitglieder werden vom Präsidium vorgeschlagen und vom Vereinsrat für die Dauer von drei Jahren berufen. Sie sollen angesehene, im öffentlichen Rechts-und Wirtschaftsleben stehende Personen sein, die aufgrund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen in der Lage sind, dem Verein beratend zur Seite zu stehen. Sie dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Präsidiums oder Leiter einer Abteilung sein.
  2. Jedes Verwaltungsratsmitglied kann sein Amt vor Ablauf der Zeit, für die   es berufen ist, und unter Einhaltung einer Frist von einem Monat auch ohne wichtigen Grund niederlegen. Der Vereinsrat hat im Falle des Ausscheidens eines Verwaltungsratsmitgliedes unverzüglich nach Mitteilung über die Niederlegung ein Ersatzmitglied zu berufen.
  3. Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Verwaltungsratsvorsitzenden. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.
  4. Der Verwaltungsrat kann bei seinen Beratungen auchsachverständige Personen hinzuziehen. Das Präsidium ist verpflichtet, dem Verwaltungsrat sämtliche Auskünfte zu erteilen, Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Untersuchungen und Berichte vorzulegen, die der Verwaltungsrat anfordert.
  5. Über Verwaltungsratssitzungen und Beschlüsse des Verwaltungsrates ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates zu unterzeichnen und sämtlichen Mitgliedern des Verwaltungsrats sowie dem Präsidium zu übersenden ist.
  6. Der Verwaltungsrat hat folgende Rechte und Pflichten:-Dem Verwaltungsrat obliegt es, die Haushaltsführung des Vereins zu überwachen.-Die Zustimmung bzw. die Genehmigung ist insbesondere erforderlich bei Maßnahmen gemäß Ziffern 14.7.2, 15.6 und 15.7 dieser Satzung. Darüber hinausberät er das Präsidium in allen wirtschaftlichen und finanziellen Fragen nach Maßgabe dieser Satzung.
  7. Der Verwaltungsrat gibt sich für seine Tätigkeit eine Geschäftsordnung.

18. Ehrenrat

Der Ehrenrat besteht aus fünf Mitgliedern. Die Delegiertenversammlung wählt darüber hinaus drei Ersatzmitglieder, die in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl nachrücken, falls eines der fünf ordentlichen Mitglieder des Ehrenrats verhindert ist. Der Ehrenrat und seine stellvertretenden Mitglieder werden von der Delegiertenversammlung jeweils für zwei Jahre aus den Reihen der Mitglieder gewählt. Die Mitglieder des Ehrenrates einschließlich der stellvertretenden Mitglieder dürfen weder dem Präsidium noch dem Vereinsrat angehören. Der Ehrenrat ist beschlussfähig, wenn seine fünf ordentlichen Mitglieder oder im Falle der Verhinderung das stellvertretende Mitglied anwesend sind; er wählt aus seiner Mitte jeweils einen Sitzungsleiter. Die Verhandlungen des Ehrenrates sind streng vertraulich.

Aufgaben des Ehrenrates sind:

  • Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und Abteilungen, soweit die Vereinsinteressen hiervon berührt sind;
  • Entscheidungen über Einsprüche der ausgeschlossenen Mitglieder (Ziffer 11.3);
  • Disziplinarmaßnahmen gegen Mitglieder der Vereinsorgane bei Verletzung der Schweigepflicht.
  • Entscheidung über Ehrungsanträge.

An einer Abstimmung im Ehrenrat darf nicht teilnehmen, wer-an dem Verfahren beteiligt ist,-mit dem Antragsteller oder einem Beschuldigten verwandt oder verschwägert ist,-in einem anderen Ehrenrat anhängigen Verfahren Beschuldigter ist.

19. Abteilungsversammlungen und Wahl der Delegierten

  1. Im Verein sind und werden für die verschiedenen Arten von  Sportdisziplinen nach Bedarf eigene Abteilungen gebildet. Über die Neugründung oder die Zusammenlegung von Abteilungen entscheidet der Vereinsrat. Bei Neugründung muss die Mitgliederzahl pro Abteilung mindestens 10 betragen.
  2. In der Abteilungsmitgliederversammlung wählen die Stimmberechtigten den Abteilungsvorstand für die Dauer von zwei Jahren. Stimmberechtigt in der Abteilungsversammlung ist jedes Mitglied, dass das 16. Lebensjahr vollendet hat. Die Ziffern 9.3, 9.4 und 9.5 bleiben unberührt.
  3. Jeder Abteilungsvorstand besteht ausmindestens dem Abteilungsleiter, dem Stellvertreter und dem Kassenwart, im Falle jugendlicher Mitglieder dem Jugendleiter. Außerdem muss jede Abteilung zwei Kassenprüfer wählen. Für die Dauer der Abwesenheit oder Verhinderung des Abteilungsleiters übernimmt der Stellvertreter die Rechte und Pflichten des Abteilungsleiters. Die Abteilungsleitung bedarf der Bestätigung durch das Präsidium. Wird die Bestätigung eines Abteilungsleiters durch das Präsidium versagt, so ist von der Abteilung bis zur Wahl einer anderen Person eine kommissarische Leitung zu bestellen. Die Neuwahl ist innerhalb von drei Monaten durchzuführen. Die einzelnen Abteilungen wählen aus ihrer Mitte für die Dauer von jeweils 2 Jahren die Delegierten für die Delegiertenversammlung. Die Zahl der Delegierten ist nach Maßgabe der Ziffer 14.1.3 zu bestimmen. Dessen ungeachtet können auch Ersatzdelegierte gewählt werden. Die Wahlen der Delegierten haben rechtzeitig vor der ordentlichen Delegiertenversammlung zu erfolgen; hierzu sind sämtliche Mitglieder einer Abteilung durch den Abteilungsleiter schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen zu laden. Als ordnungsgemäße Ladung gilt auch die rechtzeitige Bekanntmachung in der Vereinszeitung oder in den Chamer Tageszeitungen.
  4. Jede Abteilung kann sich eine eigene Abteilungsordnung geben, die vom Präsidium zu genehmigen ist und nicht im Widerspruch zur Vereinssatzung stehen darf.
  5. Der Trainings-und Wettkampfbetrieb wird in den einzelnen Abteilungen unter der verantwortlichen Leitung der Abteilungsvorstände durchgeführt. Der Abteilungsleiter ist dem Präsidium für den ordnungsgemäßen Abteilungsbetrieb verantwortlich.
  6. Der Abteilungsvorstand ist insbesondere auch persönlich für den sachgemäßen und wirtschaftlich zweckmäßigen Einsatz der ihm zur Verfügungstehenden Mittel und deren Abrechnung gegenüber dem Präsidium verantwortlich.
  7. Die Abteilungsvorstände können vom Präsidium beauftragt werden, den Verein im Rahmen der Abteilungszuständigkeit zu vertreten. Sie sind jedoch keine Vertreter im Sinne des § 26 BGB. Die Übernahme von Verpflichtungen für den Verein sind nur im Rahmen des vom Präsidium erstellten und vom Verwaltungsrat genehmigten Haushaltsplanes zulässig.
  8. Jede Abteilung muss bis spätestens 30. November eines Jahres dem Präsidium einen eigenen Haushaltsplan für das kommende Jahr vorlegen. Verträge, die über den Rahmen des Haushalts hinausgehen, können nur vom Präsidenten geschlossen werden.
  9. Jede Abteilung kann im Rahmen des genehmigten Haushalts über ihre Geldmittel selbst verfügen. Zahlungen, die im Einzelfall über einen Betrag von 1.500,00 € hinausgehen und nicht ausdrücklich im Haushaltsplan benannt sind, bedürfen der Genehmigung durch das Präsidium.
  10. Nähere Einzelheiten bestimmt die Abteilungsordnung.

20. Jugendversammlung

  1. Zur Vereinsjugend des ASV Cham gehören alle Mitglieder bis zum  vollendeten 18. Lebensjahr.
  2. Verantwortlich für die Jugendarbeit sind der Vereinsjugendleiter und die Vereinsjugendleiterin. Eine/r von beiden hat Sitz und Stimme im Präsidium.
  3. Zur Durchführung der Jugendarbeit ist ein Vereinsjugendausschuss zu bilden. Ihm gehören an:-der Jugendleiter und die Jugendleiterin als gleichberechtigte Vorsitzende-die Jugendleiter der Abteilungen des Vereins-die Jugendsprecher der Abteilungen des Vereins (Jugendforum)Weitere beratende Mitglieder können vom Jugendausschuss benannt werden.
  4. Mindestens einmal pro Wahlperiode findet eine Jugendversammlung des Vereins statt. Sie besteht aus:-dem Vereinsjugendausschuss-den Mitgliedern des Präsidiums-allenjugendlichen Mitgliedern ab dem vollendeten 10.Lebensjahr.
  5. Die Jugendversammlung wählt den Vereinsjugendleiter und die Vereinsjugendleiterin sowie den Vereinsjugendsprecher und die Vereinsjugendsprecherin. Vereinsjugendleiter und Vereinsjugendleiterin müssen mindestens 18 Jahre alt sein, Vereinsjugendsprecher und Vereinsjugendsprecherin müssen mindestens 16 Jahre alt sein. Die Jugendversammlung benennt außerdem weitere Jugendausschussmitglieder nach 20.3 der Satzung und macht Vorschläge zur Jugendarbeitdes Vereins. Die Wahl der Jugendleiter und der Jugendsprecher des Vereins ist durch die Delegiertenversammlung zu bestätigen. Die beiden Jugendsprecher haben Sitz und Stimme im Vereinsrat.
  6. Die Jugendlichen der einzelnen Abteilungen wählen je zwei Abteilungsjugendsprecher für die Dauer von zwei Jahren. Diese haben Sitz und Stimme im Jugendforum.
  7. Dem Jugendforum gehören an:-der Vereinsjugendsprecher und die Vereinsjugendsprecherin, von denen einer den Vorsitz zu übernehmen hat.-den jeweiligen Jugendsprechern der Abteilungen-dem Vereinsjugendleiter und der Vereinsjugendleiterin als  beratende Mitglieder
  8. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Jugendsprechers / einer Jugendsprecherin oder eines Jugendleiters / einer Jugendleiterin wird eine Neuwahl durchgeführt, die innerhalb von vier Wochen stattzufinden hat.
  9. Zur Verwirklichung der Maßnahmen im Rahmen der Jugendarbeit des Vereins erhält das Jugendforum Finanzmittel des Vereins. Über diese ist ordnungsgemäß Buch zu führen. Zeichnungsberechtigt sind beide Jugendsprecher, die beiden Vereinsjugendleiter und der Präsident.

 

21. Wirtschaftliche Abteilungsautonomie

Jede Abteilung ist eine finanziell unabhängige Abteilung, die keinen Anspruch auf Subventionen einer anderen Abteilung hat. Jede Abteilung erhält ihr gesamtes Einnahmeaufkommen allein. Nach Abzug eines Deckungsbeitrages für die dem Gesamtverein entstehenden Kosten für Verwaltung, Organisation, Abteilungsbetrieb u. a. erhält jede Abteilung einen Anteil am Beitragsaufkommen, über dessen Höhe das Präsidium in Absprache mit den Leitern der Abteilungen entscheidet. Wird darüber keine Einigung erzielt, entscheidet der Verwaltungsrat endgültig. Der Abteilungsvorstand ist insbesondere auch persönlich für den sachgemäßen und wirtschaftlich zweckmäßigen Einsatz der ihm zur Verfügung stehenden Mittel und deren ordnungsgemäße Abrechnung verantwortlich.

22. Revision

  1. Die ordentliche Delegiertenversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei fachkundige Mitglieder des Vereins, die über 30 Jahre alt sind und dem Verein seit mindestens drei Jahren angehören, zu Revisoren. Sie dürfen kein anderes Amt im Verein innehaben.
  2. Die Revisoren haben die Aufgabe die Kassen-und Rechnungsführung mindestens einmal innerhalb eines Geschäftsjahres zu überprüfen und dem Präsidium zu berichten. Sie prüfen die Jahresrechnung und erstatten der Delegiertenversammlung darüber Bericht. Sie beantragen die Entlastung des Präsidiums für die beiden zurückliegenden Geschäftsjahre.

23. Haftungsausschluss

Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind. § 276 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.

24. Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann lediglich in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung bei Anwesenheit von mindestens zwei Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder desVereins mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienen Mitglieder beschlossen werden. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so muss eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, die aber ohne Rücksicht auf die Zahl der dann anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Auch dann bedarf eine Auflösung einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder.

25. Verschwiegenheitspflicht

Die Verhandlungen des Präsidiums, des Vereinsrates, des Verwaltungsrates, des Ehrenrates und der Kassen-und Rechnungsprüfer sind streng vertraulich. Mitteilungen gegenüber der Öffentlichkeit sind nur durch den Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung durch einen der beiden Vizepräsidenten zulässig, jedoch nur dann, wenn dies vom Präsidium ausdrücklich beschlossen wurde. Die satzungsgemäßen Mitteilungspflichten der Organe untereinander bleiben hiervon unberührt.

26. Salvatorische Klausel

  1. Ist oder wird eine in dieser Satzung enthaltene Bestimmung unwirksam, so bleibt der übrige Teil der Satzung hiervon unberührt.
  2. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche zu ergänzen, die dem Sinn und Zweck des Vereins und dem von ihm verfolgten Ziel möglichst nahe kommt.

27. Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.